Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 1 Begriffsbestimmung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/1#abs-1 (1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/1#abs-2 (2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 1 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2006 – 8 Sa 605/06
- BGH, 10.04.2017 – 4 StR 299/16Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfall in Höhe des gesamten Transportlohns bei internationalem StraßengütertransportZitiert von 10
- OLG Oldenburg, 09.04.2013 – 2 SsBs 59/13Zitiert von 1
- BVerfG, 10.03.2020 – 1 BvQ 15/20Erfolgloser Eilantrag gegen Berliner "Mietendeckel" (insb § 11 Abs 1 Nr 2-5, Abs 2 MietBegrG BE) - FolgenabwägungZitiert von 22
- BVerfG, 17.02.2009 – 1 BvR 2492/08Verfassungsmäßigkeit des bayerischen Versammlungsgesetzes; hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen AnordnungZitiert von 52
- BGH, 10.05.2022 – 2 ARs 170/21Verkehrsordnungswidrigkeit: Gerichtliche Zuständigkeit für selbständige Einziehungsverfahren in Baden-Württemberg
Zuletzt entschieden
- AG Bonn, 27.01.2026 – 653 OWi 24/23
- AG Bonn, 27.01.2026 – 652 OWi 27/23
- BayObLG, 07.05.2025 – 201 ObOWi 279/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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22.07.1997 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870)
BGBl. 1997 I S. 1870
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.